Gesetze / Gefahrgutverordnung See
GGVSee§ 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/12#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständige Behörde für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/12#abs-2 (2) Die unter Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 8 genannten Zulassungen, Zustimmungen und Anerkennungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um das Einhalten der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGVSee%202015/12#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b und c anerkannten Prüfstellen müssen an dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen.